Allgemeine Geschäftsbedingungen

der KTL Event Schmiede GmbH & Co. KG (Stand 01.03.2021)

I.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages, der zwischen der Firma KTL Event Schmiede (nachfolgend als Vermieter beschrieben) und einem Kunden (nachfolgend als Mieter beschrieben) abgeschlossen wird. Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu diesen Bedingungen, die von allen Parteien, auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen als verbindlich anerkannt werden. Der Mieter bestätigt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung jedoch spätestens mit Entgegennahme der gelieferten Waren oder Leistungen, von diesen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen zu haben und erkennt diese damit voll an. Abweichende Bedingungen oder Änderungen durch Vorgaben oder Auftragsbestätigungen des Mieters sind ausgeschlossen, auch wenn der Vermieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Es gilt ausschließlich das deutsche Recht. Gerichtsstand für alle Parteien ist der Geschäftssitz des Vermieters.

II.
Der Mieter versichert, dass er geschäftsfähig und berechtigt ist, diesen Vertrag zu unterzeichnen.

III.
Dem Mieter sind Art, Aussehen und Betrieb des Mietgegenstandes bekannt. Technische und optische Änderungen am Mietgegenstand bleiben dem Vermieter vorbehalten. Auf den Vorbehalt, im Falle der Nichtverfügbarkeit einer Ware oder Dienstleistung eine in Preis und Qualität gleichwertige Leistung zu erbringen oder ganz von der Leistungserbringung abzusehen, weisen wir hin.

IV.
Aktions- und Spielgeräte dürfen nur von gesunden und nüchternen Personen benutzt werden. Den Anweisungen des Personals des Vermieters ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen und Ausschreitungen ist das Personal des Vermieters berechtigt die Veranstaltung abzubrechen.

V.
Die Benutzung der Geräte ist in jedem Fall auf eigene Gefahr.

VI.
Der Mieter übernimmt am Ort der Veranstaltung die Haftung für die komplette, angemietete Gerätekonfiguration in Bezug auf Feuer-, Wasserschäden, Vandalismus, mutwillige Beschädigung und Diebstahl.

VII.
Der Mieter verpflichtet sich Sorge zu tragen, dass an den Einsatztagen an denen das Mietgerät nicht genutzt wird, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden, die hitze- und kältesichere Unterbringung an einem trockenen, diebstahlsicheren Ort gewährleistet ist.

VIII.
Bei Außenveranstaltungen trägt der Mieter das Wetterrisiko. Desweiteren sorgt der Mieter bei Abendveranstaltungen für ausreichende Beleuchtung.

IX.
Bei Selbstabholung und/oder –betrieb verpflichtet sich der Mieter das/die Gerät/e durch jeweils eine qualifizierte Aufsichtsperson ständig zu sichern. Die entliehenen Geräte sind nicht versichert. Für evtl. auftretende Schäden aus Fehlbedienung, Transport, Diebstahl, Vandalismus oder höhere Gewalt (Unwetter) und die dadurch entstehenden Folge- und Ausfallkosten haftet der Mieter in vollem Umfang. Gleiches gilt für Unfälle, die im Verantwortungsbereich des Kunden entstehen. Die Wiederbeschaffungskosten sind in voller Höhe vom Mieter zu tragen. Die Geräte müssen sauber, trocken und ordentlich verpackt zurückgebracht werden, ansonsten werden Reinigungskosten bzw. Verpackungskosten je nach Aufwand berechnet.

X.
Die maximale Aktionszeit beträgt 7 Stunden bei Tagesveranstaltungen und max. 5 Stunden bei Abendveranstaltungen inkl. 2 kurzer Pausen. Der Auf- und Abbau wird außerhalb der vertraglich vereinbarten Aktionszeit durchgeführt. Soll der Aufbau über eine halbe Stunde oder länger vor dieser Zeit beendet sein, so berechnet der Vermieter pauschal € 50,00 pro angefangener Stunde/Mitarbeiter/Aktion. Gleiches gilt, wenn mit dem Abbau erst über eine halbe Stunde oder mehr nach dieser Zeit begonnen werden kann.

XI.
Der Mieter garantiert eine kostenfreie Abstellfläche für die Transportfahrzeuge. Falls erforderlich, stellt der Mieter für die Transportfahrzeuge Einfahrt- und Parkscheine zur Verfügung. Diese werden rechtzeitig an den Vermieter geschickt. Das Veranstaltungsgelände muss vor und nach der vereinbarten Aktionszeit für die Transportfahrzeuge zum Auf- und Abbau frei zugängig sein. Bei der Durchführung von Aktionen mit nur einem Mitarbeiter stellt der Mieter bei Bedarf Hilfskräfte für den Auf- und Abbau (fehlende Hilfskräfte werden mit € 50,00 / Person nachberechnet).

XII.
Für eventuelle Genehmigungen von Behörden, GEMA etc. sorgt der Mieter.

XIII.
Der Mieter verpflichtet sich, Stillschweigen gegenüber Dritten bezüglich der gesamten Vereinbarung zu bewahren.

XIV.
Die Angebote vom Vermieter sind- sofern nichts Anderes vereinbart- stets freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Preisänderungen bleiben vorbehalten. Erfüllt der Vermieter ein verbindliches erklärtes Angebot nicht, ist er gegenüber dem Mieter nur zum Schadensersatz in maximaler Höhe einer eventuell bereits für diesen Vertrag geleisteten Vorauszahlung des Mieters verpflichtet. Weitere Schadensersatzforderungen (z.B. Geschäftsschädigung, Verdienstausfall,…) des Mieters oder Dritte sind grundsätzlich ausgeschlossen.

XV.
Der Rechnungsbetrag ist zahlbar am Veranstaltungstag nach erfolgtem Aufbau in bar, per Scheck oder 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn per Überweisung.

XVI.
Der Mieter kann den Mietvertrag nach Reservierung und vor Beginn der Mietzeit kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, je nach Zeitpunkt der Kündigung folgende Abstandssumme zu zahlen:
• 25% des Nettomietpreises zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzliche Höhe, wenn die Kündigung mehr als 30 Tage vor Mietbeginn erfolgt.
• 50% des Nettomietpreises zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzliche Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 30. und dem 10. Tag vor Mietbeginn erfolgt.
• 80% des Nettomietpreises zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzliche Höhe, wenn die Kündigung weniger als 10 Tage vor Mietbeginn erfolgt.

Sonderregelung während der Coronapandemie für Veranstaltungen in der Zeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2022:
• Kostenfreie Stornierung des Mietvertrages, wenn die Veranstaltung aufgrund behördlicher Maßnahmen in Zusammenhang mit der Coronapandemie storniert werden muss und die Kündigung mehr als 7 Tage vor Mietbeginn erfolgt.
• 50% des Nettomietpreises zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzliche Höhe, wenn die Veranstaltung aufgrund behördlicher Maßnahmen in Zusammenhang mit der Coronapandemie storniert werden muss und die Kündigung weniger als 7 Tage vor Mietbeginn erfolgt.

XVII.
Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.